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Az. J-003Recherche & MethodikVerfahrensvermerk · Quellenarbeit

Wie wir Quellen prüfen, bevor sie in eine Folge kommen

Über Kreuzverweise, Primärdokumente und die Grenze zwischen Behauptung und belegbarem Sachverhalt.

22. April 202610 Min. LesezeitFunktion: Journalistische Transparenz
Actori incumbit probatio.Dem Kläger obliegt der Beweis.
Verfahrensvermerk

Jede Folge dieses Podcasts ist das Ergebnis eines Prüfungsverfahrens, das vor dem ersten gesprochenen Satz beginnt. Was wir veröffentlichen, hat zuvor einen mehrstufigen Filter passiert.

§ 01

I. Primärquellen zuerst

Am Anfang steht das Originaldokument: Urteile, Beschlüsse, Anklageschriften, Protokolle, behördliche Mitteilungen, polizeiliche Pressestellen, eingetragene Vereinsregister, amtliche Statistiken, archivierte Gerichtsentscheidungen. Erst wenn ein Sachverhalt in einem solchen Dokument greifbar ist, gilt er als belastbar.

Sekundärquellen – Medienberichte, Bücher, Reportagen – werden gelesen, aber nie als alleinige Grundlage genommen. Sie sind Karten, nicht das Gelände.

§ 02

II. Kreuzverweise als Pflicht

Jede zentrale Aussage einer Folge wird gegen mindestens zwei unabhängige Quellen geprüft. Stimmen sie überein, geht sie weiter in die Recherche. Widersprechen sie sich, beginnt eine zweite Ebene: Wer hat zuerst berichtet? Worauf stützt sich der Originalbericht? Ist die Abweichung erklärbar – etwa durch späteren Erkenntnisstand – oder strukturell?

Aussagen, die sich auch nach Kreuzprüfung nicht stabilisieren lassen, werden gekennzeichnet, nicht versteckt. Eine Folge benennt Unsicherheit, statt sie zu glätten.

Was nicht belegbar ist, wird nicht ausgesprochen. Was belegbar, aber heikel ist, wird benannt, eingeordnet und – wo nötig – juristisch gegengelesen.
§ 03

III. Persönlichkeitsrechte und Identifizierbarkeit

Vor jeder Veröffentlichung steht eine Identifizierbarkeitsprüfung. Personen, die nicht Teil der Zeitgeschichte sind, werden anonymisiert. Bei Opfern gilt grundsätzlich Schutz vor Schutz. Bei Beschuldigten unterscheiden wir streng zwischen Verfahrensstand: Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte. Diese Begriffe sind keine Stilmittel, sondern Rechtsbegriffe.

Aktive Verfahren – sub iudice – behandeln wir mit besonderer Zurückhaltung. Berichterstattung über laufende Strafverfahren darf weder Beweiswürdigung noch öffentliche Vorverurteilung sein.

§ 04

IV. Aussagen prüfen, nicht nur sammeln

Zitate aus Vernehmungen, Interviews oder Gerichtsverhandlungen werden im Kontext gelesen – nicht nach Wirkung ausgewählt. Ein Satz, der isoliert dramatisch klingt, kann im Originalprotokoll eine andere Bedeutung haben. Aussagen werden, wo möglich, gegen die schriftlichen Fassungen abgeglichen.

Sachverständige Stimmen werden mit ihrer Qualifikation, ihrer institutionellen Anbindung und ihrer Rolle im Verfahren benannt. „Ein Experte sagt“ ist keine Quelle.

§ 05

V. Was nicht in die Folge kommt

Dokumente aus anonymen Zusendungen ohne überprüfbare Herkunft. Inhalte aus geschlossenen Foren, die sich nicht unabhängig bestätigen lassen. Aussagen Dritter über Dritte ohne eigene Wahrnehmung. Spekulation über innere Tatseite, wenn keine gerichtliche Feststellung vorliegt. Bilder und Aufnahmen, deren Rechteinhaber nicht zweifelsfrei feststellbar sind.

Diese Liste ist kein Verbotskatalog, sondern ein Filter. Sie entscheidet darüber, ob ein Material in die Sendung gehört oder im Rechercheordner bleibt.

Schlussvermerk

Eine Folge dieses Podcasts ist erst dann fertig, wenn jede tragende Aussage einen nachvollziehbaren Beleg im Hintergrund hat. Was sich nicht belegen lässt, bleibt unausgesprochen – oder wird ausdrücklich als offen markiert.

Weitere Vermerke